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21.04.2020 / 18:45 Uhr NACHTRAG: Änderungsverordnung zur 4. Eindämmungsverordnung / 17:15 Uhr: Sachsen-Anhalt führt die Mundschutzpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf ab 23.4.20

Die aktuelle Presseinformation ist als Anlage 1 beigefügt:

„Sachsen-Anhalt führt die Mundschutzpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen ein. Das hat das Kabinett heute beschlossen. Ab Donnerstag muss „eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes“ getragen werden. Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne: „Das ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.“

 

Ausreichend seien auch selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material. Um trotz Lockerungen eine Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, sei das Masken-Tragen notwendig, so Ministerpräsident Reiner Haseloff. „Das Tragen war bisher dringend empfohlen. Viele sind dem leider nicht gefolgt. Darauf habe das Kabinett reagiert.“

 

Mit der vom Kabinett verabschiedeten 1. Änderungsverordnung zur 4. Corona-Eindämmungsverordnung, die bis zum 4. Mai gilt, gehen aber auch neue Lockerungen einher. So dürfen Tierparks, Zoologische und Botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote ab sofort wieder unter Auflagen für den Publikumsverkehr öffnen. Grimm-Benne: „Streichelgehege und Tierhäuser auf deren Gelände sind weiter geschlossen, Hygienebestimmungen sind einzuhalten.“

 

Zum Veranstaltungsverbot, das bis Ende August gilt, wurde klargestellt, dass hiervon Großveranstaltungen „im Sinne der Empfehlungen des Gemeinsamen Krisenstabes von des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. März 2020“ betroffen sind. Der Krisenstab hatte damals die Absage aller öffentlichen und privaten Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Teilnehmerinnen und Teilnehmern empfohlen und sich bei kleineren Veranstaltungen für eine Risikobewertung der zuständigen

Gesundheitsbehörde auf Grundlage der Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) ausgesprochen. Nach der derzeitigen Risikoeinschätzung sind grundsätzlich bereits Veranstaltungen von mehr als 2 Personenausgeschlossen. Deshalb muss sich eine wesentliche Verbesserung der epidemiologischen Lage abzeichnen, um mittlere oder größere Veranstaltungen zulassen zu können. Vor Erlass jeder neuen Eindämmungsverordnung erfolgt eine entsprechende Risikoeinschätzung.“

 

Nachtrag am 21.04.2020 um 18:45 Uhr (aktuelle Information des SGSA):

 

21.04.2020 / 18:45 Uhr NACHTRAG: Änderungsverordnung zur 4. Eindämmungsverordnung - Sachsen-Anhalt führt die Mundschutzpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen ab dem 23.04.2020 ein

„Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat am Dienstag eine Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 21. April 2020 beschlossen. Darin legt die Landesregierung in § 3 Abs. 2 Satz 1 fest, dass jeder Benutzer des ÖPNV einen textilen Mund-Nasen-Schutz zu tragen hat. Außerdem wird § 7 Abs. 1 erweitert um die Vorschrift, dass in Ladengeschäften ebenfalls eine textile Barriere als Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. 

Gleichzeitig lockert die Landesregierung die Öffnungsregelungen für Tierparks und ähnliche Einrichtungen mit der Maßgabe, dass Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen sichergestellt werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 10 i.V.m. § 4 Abs. 5). Außerdem werden Öffnungsregelungen für Mischsortimenter in § 7 Abs. 2 a neu geregelt. Die Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 3 i.V.m § 2 Abs. 1 wird nunmehr begrenzt auf „Großveranstaltungen“ und deren Definition nach den Vorgaben der Bundesministerien.“

Als Anlagen sind beigefügt:
Die bereits im oberen Text benannte Pressemeldung der Landesregierung (Anlage 1),
die Änderungsverordnung zur 4. Eindämmungsverordnung vom 21.04.2020 (Anlage 2),
die Neufassung der 4. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Anlage 3) sowie deren
ergänzte Begründung (Anlage 4). 

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