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28.05.2020 - Nachtrag: Bergündung / Coronavirus: Weitreichende Lockerungen: Verordnung setzt „Sachsen-Anhalt- Plan“ um

26.05.2020 / Coronavirus: Weitreichende Lockerungen: Verordnung setzt „Sachsen-Anhalt-

Plan“ um

 

In der Anlage 1 finden Sie die Presseinformation der Staatskanzlei vom 26.05.2020 zu den von Sachsen-Anhalt beschlossenen weitreichenden Lockerungen der Corona-Beschränkungen sowie die 6. Corona-Eindämmungsverordnung als Anlage 2a, die vom 28.05. bis 1.07.20 gilt, sowie deren Begründung (Anlage 2b):

 

Sachsen-Anhalts Landesregierung hat weitreichende Lockerungen der Corona-Beschränkungen

beschlossen. Die 6. Corona-Eindämmungsverordnung setzt den in der vergangenen Woche verabschiedeten „Sachsen-Anhalt-Plan“ um. Sie gilt von Donnerstag, 28. Mai, bis einschließlich Mittwoch, 1. Juli.

 

Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff und Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne sprachen

von einem großen Schritt zurück zu einer sozialen und gesellschaftlichen Normalität. Eine Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln sei darum jetzt ganz besonders notwendig, um das Risiko von Neuinfektionen möglichst gering zu halten.

 

Der Kreis von Personen, die sich treffen dürfen, wird erneut erweitert – auf bis zu zehn Personen im privaten Umfeld. Darüber hinaus wird das auf zwei Hausstände und nahe Verwandte und deren Partner erweitert.

 

Möglich sind drüber hinaus private Feiern aus besonderem Anlass wie Hochzeit, Trauerfall, Geburtstag, Einschulung, Schulabschluss oder Jugendweihe im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis mit bis zu 20 Teilnehmern. Fachkundig organisierte Zusammenkünfte wie Meetings, Seminare, Fachkongresse, aber auch Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen und Parteien sowie kirchliche und standesamtliche Trauungen und Beisetzungen können mit bis zu 100 Teilnehmenden, ab dem 1. Juli mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden. Hier muss ein Konzept vorliegen, das sichert, dass Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten und Anwesenheitslisten geführt werden.

 

Auch Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen können wieder öffnen, das gilt z. B. für Schwimmbäder, Sportstudios, Kinos, Theater, Freizeitparks und Volkshochschulen. Reisen aus touristischem Anlass nach Sachsen-Anhalt sind für Gäste aus Deutschland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, dem Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland möglich. Kneipen und Bars dürfen unter denselben Auflagen öffnen, wie sie für Gaststätten bereits gelten. Das Besuchsverbot für Krankenhäuser wird aufgehoben, Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete können wieder öffnen.

 

Ab dem 2. Juni werden Kindertageseinrichtungen und Horte einen eingeschränkten Regelbetrieb anbieten, auch Schulsport wird wieder möglich. Beratungsstellen können ebenfalls nach Pfingsten öffnen, ebenso Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit und Seniorenbegegnungsstätten.“

 

Nachtrag:

 

Coronavirus: Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung

 

Die Landesregierung hat am 19.05.20 eine „Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV2-Quarantäneverordnung“ beschlossen, die hier als Anlage 3 ergänzt wird:

 

Die Verordnung regelt im Wesentlichen die Quarantäneverpflichtung von Bürgern, die aus Drittstaaten einreisen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gelten nach § 1 Abs. 4 Sonderregelungen, die nur dann eingeschränkt werden können, wenn die Anzahl der Neuinfizierten in einem dieser Staaten die Infiziertenzahlen der letzten sieben Tage von 50 pro 100.000 Einwohner überschreiten.

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