Zehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Mit der am 07.03.2021 beschlossenen 10. Corona-Eindämmungsverordnung (Anlage 1) setzt die Landesregierung die Verabredungen um, die die Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder am 03.03.2021 unter Voraussetzung einer Inzidenz von 50 bis 100 Neuinfizierten je 100.000 Einwohner getroffen hatte.
Die Verordnung tritt am 08.03.2021 in Kraft. Sie gilt bis zum 28.03.2021.
Einen Auszug finden Sie hier:
- Im Einzelhandel in Sachsen-Anhalt ist ab dem 08.03.2021 Terminshopping möglich. Kunden können Termine per Telefon oder im Internet buchen.
- Die Verordnung lockert auch die bisherigen Kontaktbeschränkungen. Treffen eines Hausstandes mit einem weiteren Hausstand sind möglich, wenn der weitere Hausstand nicht mehr als fünf Personen umfasst (§2).
- Auch im Kulturbereich folgen in diesem Schritt Öffnungen. Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Archive und Bibliotheken können nach entsprechender Terminbuchung besucht werden (§4 Abs. 4).
- Nach Friseur- und Fußpflegesalons können jetzt auch Kosmetik- und Nagelstudios sowie andere Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wieder öffnen (§7).
- Gaststätten und Hotels bleiben weiter geschlossen (§5,6)
- Für den organisierten Sport im Freien gibt es mehr Möglichkeiten. Im Erwachsenenbereich ist Training mit max. fünf Personen möglich, im Kinder- und Jugendbereich können sogar Gruppen von bis zu 20 Personen trainieren.
Die Regelungen gelten für das gesamte Bundesland, unabhängig vom Infektionsgeschehen in den einzelnen Landkreisen. Die Landkreise und kreisfreien Städte mit einer Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern sind verpflichtet, die Kontakte weiter einzuschränken (13 Abs. 2). In der Anlage 2 finden Sie die dazugehörige Begründung.
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