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Nachweis für den Bedarf einer Notbetreuung

Änderung des Infektionsschutzgesetztes - "Notbremse“

                                                                                                                    

Sehr geehrte Eltern,

wie Sie der allgemeinen Presse entnehmen können, tritt das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft. Im Folgenden möchten wir Ihnen in einem Auszug der Pressemitteilung „Regelungen zum Notbetrieb in Kindertageseinrichtungen und Schulen“ (180/2021) des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration die Änderungen näherbringen:

Auch in Sachsen-Anhalt wird die Novelle des Infektionsschutzgesetzes zu Veränderungen bei Kinderbetreuung und Schulbetrieb führen. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165, wird künftig der (eingeschränkte) Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen und Schulen untersagt.

 

Um Kinder, Eltern und Beschäftigte zu schützen und die Infektionszahlen zu senken, sind Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft ab einer dreitägigen Inzidenz von 165 im Landkreis zu schließen. Eine Notbetreuung wird aber sichergestellt.

Die „Kita-Notbremse“ greift ab dem übernächsten Tag der Überschreitung des Schwellenwertes und wird wieder außer Kraft gesetzt, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt fünf Tage in Folge den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet. Danach würde dann im jeweiligen Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt wieder der eingeschränkte Regelbetrieb gelten können. Grundlage der Maßnahme ist der neu eingefügte Artikel §28 b des Infektionsschutzgesetzes, welcher morgen in Kraft treten wird.  Bei der aktuell hohen Inzidenz in mehreren Landkreisen und kreisfreien Städten bedeutet die Bundes-Notbremse für Kindertageseinrichtungen in Sachsen-Anhalt, dass bereits am 26.04.2021, also am kommenden Montag, in einigen Landkreisen und kreisfreien Städten in die Notbetreuung übergegangen werden muss (…).

 

Das Land wird durch das Infektionsschutzgesetz ermächtigt, die Notbetreuung zu regeln (…) Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben (…) Kinder von alleinerziehend Berufstätigen und Kinder von Eltern, bei denen mindestens ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet(..)Für eine ab 26.04.2021 notwendige Notbetreuung kann die Bescheinigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums von einigen Tagen nachgereicht werden (…)

Die Feststellung der Über- bzw. Unterschreitung der Schwellenwerte erfolgt durch den Landkreis (…)“

 

Demnach ist absehbar, dass wir aufgrund der hohen Infektionszahlen im Landkreis Harz unsere Grundschule und unsere Kindertageseinrichtungen für den Präsenzunterricht/Regelbetrieb schließen müssen und nur noch eine Notbetreuung anbieten können.

Eine entsprechende Information des Landkreises liegt uns bisher allerdings noch nicht vor.

Abzusehen ist, dass ein aktueller Nachweis mit Bestätigung durch den/die Arbeitgeber:in vorgelegt werden muss, aus dem hervorgeht, dass die Merkmale zur Anspruchserhebung auf eine Notbetreuung erfüllt sind.

Das vorläufige Formular für die Beantragung einer Notbetreuung fügen wir bei.

Sie finden es ebenfalls unter dem Reiter „Rathaus“ -> „Formulare“ auf der Homepage der Stadt Falkenstein/Harz:

www.stadt-falkenstein-harz.de

Die Bestätigung des Arbeitgebers kann in Anbetracht der Kurzfristigkeit Anfang der nächsten Woche nachgereicht werden.

In der Anlage 2 finden Sie die vollständige Pressemitteilung des Landes Sachsen-Anhalt.

 

Stadt Falkenstein/Harz

 

Im Auftrag

gez.

G. Schulze

 

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