Wichtige Informationen zur Notbetreuung
Sehr geehrte Eltern,
aufgrund der Anpassung des Infektionsschutzgesetztes hat der Landrat mit der Allgemeinverfügung des Landkreises Harz zur Umsetzung des § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Bezug auf Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 und 3 IfSG im Landkreis Harz vom 23.04.2021 ab dem 26.04.2021 die Schließung der Schulen (ausgenommen Abschlussklassen) und der Kindertagesstätten angeordnet.
Notbetreuung kann gemäß Punkt 3 dieser Allgemeinverfügung in bestimmten Einzelfällen gewährt werden:
„Anspruch auf eine Notbetreuung haben folgende Personengruppen: (…)
betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, wenn ein Erziehungsberechtigter zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehört; diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung nicht gewährleistet werden kann.“
Somit gilt, dass Eltern, die einen in der Allgemeinverfügung aufgelisteten systemrelevanten Beruf ausüben, aber im flexiblen Homeoffice arbeiten oder die Möglichkeit haben, Ihre Arbeitszeit derart flexibel zu gestalten, dass sie sich mit der Betreuung ihres Kindes/ihrer Kinder abwechseln können, für diese Zeiten keinen Anspruch auf eine Notbetreuung in Kindertageseinrichtung oder Schule haben.
Im Interesse aller bitten wir Sie daher, Ihr Kind/Ihre Kinder nur solange in der Kindertageseinrichtung zu belassen, wie wirklich unbedingt notwendig ist.
Nur wenn wir gemeinsam bewusst handeln, gelingt es uns, die Infektionszahlen zu senken und ein Stück weit Normalität zurückzugewinnen.
Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe und bleiben Sie gesund!
Falkenstein/Harz
27.04.2021
Gez. i.A. Schulze
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