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Pressemitteilung der Staatskanzlei zur Rücknahme von coronabedingten Beschränkungen

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat angesichts des rückläufigen Infektionsgeschehens die Corona-Beschränkungen in Sachsen-Anhalt weiter gelockert und dazu die 14. Eindämmungsverordnung beschlossen, die zum Wochenende in Kraft treten soll. Die neue Eindämmungsverordnung gilt für vier Wochen. Sollte die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 35 übersteigen, müssen vor Ort allerdings wieder effektive Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die zentralen Lockerungen:

 

Geimpfte und Genesene

Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die Personenbegrenzungen, mit Ausnahme der flächenbezogenen Zugangsbeschränkungen, weiterhin nicht.

 

Kontaktbeschränkung

Bisher dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Diese Kontaktbeschränkung wird durch die Empfehlung ersetzt, größere Ansammlungen möglichst zu vermeiden und sich möglichst mit einem konstanten Personenkreis und vorzugsweise im Freien zu treffen.

 

Testpflicht bei Kindern und Jugendlichen

Von der Testpflicht ausgenommen werden nicht mehr nur Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Künftig entfällt die Testpflicht für Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres). Diese können damit zum Beispiel am Vereinssport in Sporthallen ohne Testung teilnehmen. Da Schülerinnen und Schüler weiterhin regelmäßig zwei Mal wöchentlich in der Schule getestet würden, sei dies im Freizeitbereich nicht zusätzlich notwendig, so Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. In Ferienlagern und Ferienfreizeiten genügt eine Testung zu Beginn des Aufenthaltes.

 

Maskenpflicht

Im ÖPNV kann an Stelle einer FFP2-Maske wieder ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (bspw. eine OP-Maske) getragen werden.

 

Private Feierlichkeiten

Veranstaltungen Im privaten Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis soll mit 50 Personen gefeiert werden können, ohne dass ein negatives Testergebnis vorausgesetzt wird. Bei einer höheren Personenzahl bedarf es einer professionellen Organisation.

Professionell organisierte Veranstaltungen und Feiern sollen im Freien mit bis zu 1.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit 500 Personen erlaubt sein. Hier werden ein Hygienekonzept und ein negatives Testergebnis vorausgesetzt.

 

Sport

Der Sport außerhalb des Vereinssports wird nun auch wieder mit mehr als einer weiteren Person oder dem eigenen Hausstand gestattet. Sportanlagen und Schwimmbäder dürfen für einen Kunden bzw. Sporttreibenden je 10 Quadratmeter geöffnet werden. Bei Sportkursen, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, genügt es auch, wenn durchgängig ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Für den Zutritt zu Sporthallen, Schwimmhallen, Fitnessstudios oder anderen geschlossenen Räumen ist weiterhin ein Test und Anwesenheitsnachweis erforderlich.

 

Außerschulische Bildungsangebote

Außerschulische Bildungsangebote sowie Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen dürfen öffnen, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt, die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und ein Anwesenheitsnachweis geführt wird. Bei einem Gruppenunterricht bis zu 10 Personen entfällt die Testpflicht. Finden Bildungsangebote an mehr als zwei in der Woche regelmäßig im festen Kursverbund statt, so genügt eine Testung zwei Mal pro Woche.

 

Kinder- und Jugendarbeit

Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Jugend- und Familienbildungsstätten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln mit Ausnahme der Abstandsregelungen eingehalten werden und die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis führen.

 

Öffnung von Freizeiteinrichtungen

Diskotheken, Indoor-Spielplätze, Saunen etc. dürfen für Gäste mit einem negativen Testergebnis öffnen. In Diskotheken ist eine Auslastung von 60 Prozent der zugelassenen Personenzahl erlaubt.

 

Die neue Eindämmungsverordnung wird eingestellt, sobald die Textfassung vorliegt.

Als Anlage beigefügt ist die Pressemitteilung der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt vom 15.06.2021.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Stadt Falkenstein/Harz
Mi, 16. Juni 2021

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