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Zweite Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung inkl. Bußgeldkatalog unterzeichnet. Diese tritt heute in Kraft und gilt bis zum 05.08.2021.

 

Insbesondere im Sport- und Kulturbereich werden künftig Veranstaltungen mit deutlich mehr Zuschauerinnen und Zuschauern möglich sein. Damit setzt Sachsen-Anhalt mit der aktuellen Eindämmungsverordnung den jüngsten Beschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien um. Voraussetzung ist, dass die Sieben-Tage-Inzidenz am Austragungsort einen Schwellenwert von 35 unterschreitet und die zuständige Gesundheitsbehörde zustimmt. Die zulässige Zuschauerzahl ist für die Veranstaltungsstätte anhand der jeweiligen örtlichen Kapazitäten festzulegen, wobei bei mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern nicht mehr als die Hälfte der bei Höchstbelegung der jeweiligen Veranstaltungsstätte zugelassenen Zuschauern der Zutritt gewährt werden darf. Insgesamt sind Veranstaltungen mit bis zu höchstens 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern erlaubt. Vorausgesetzt wird ein negatives Testergebnis, der Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer Genesung. Zudem ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen, der regelmäßig über die Personalisierung von Tickets zu gewährleisten ist. Um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen, sind vor Ort zusätzliche Vorkehrungen zu treffen wie der Ein- und Auslass über Time-Slots. Zuschauerinnen und Zuschauer haben auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, der am Sitzplatz abgenommen werden darf.

 

Weitere zentrale Änderungen:

 

Die Testpflicht wird in weiteren Bereichen gelockert. Landesweit genügt es zukünftig, in Hotels lediglich bei Ankunft ein negatives Testergebnis vorzulegen. Die Pflicht, sich während des Aufenthaltes alle 72 Stunden testen zu lassen, entfällt. Berufliche, dienstliche geschäftliche oder vergleichbare Veranstaltungen können mit bis zu 50 Teilnehmenden ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses stattfinden.

Zudem können die Landkreise und kreisfreien Städte weitere Ausnahmen von der Testpflicht regeln, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an zehn aufeinander folgenden Tagen unterschreitet. Bei der Ermittlung des Zeitraumes kann die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Verordnung berücksichtigt werden. Gelockert werden kann die Testpflicht in folgenden Einrichtungen und Angeboten: Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte und Angebote der Mehrgenerationenhäuser Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten Indoor-Spielplätze, Saunen und Dampfbäder.

 

Bei Großveranstaltungen mit über 1.000 Besucherinnen und Besuchern kann hingegen nicht von der Testpflicht abgewichen werden. Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff appelliert in diesem Zusammenhang nochmals an die Menschen in Sachsen-Anhalt, sich impfen zu lassen. „Impfungen sind wichtiger denn je. Zum einen bieten sie einen sehr guten individuellen Schutz vor einer Erkrankung mit dem Coronavirus und zum anderen tragen sie zu einer nachhaltigen Eindämmung der Pandemie bei.“

 

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, den dazugehörigen Bußgeldkatalog und die Begründung können Sie den Anlagen entnehmen.

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