Dritte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Landesregierung verlängert die Regelungen der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Die Verordnung gilt nun bis zum 26. August 2021.
Mit der Verlängerung der Verordnung über den 5. August hinaus sind wenige Anpassungen vorgenommen worden. Für Pflegeheime gibt es weitere Lockerungen: Die Kontaktempfehlung in den Einrichtungen entspricht nun der allgemeinen Kontaktempfehlung. Die Maskenpflicht für Besucher gilt nur noch auf den Gängen und nicht mehr auf Gemeinschaftsräumen am Sitzplatz. Im Bereich der Schulen wird die Möglichkeit zur Befreiung von der Präsenzpflicht entfallen.
Die Gesamtfassung in der Lesefassung können Sie der Anlage 1 entnehmen, sowie die Begründung im Änderungsmodus der Anlage 2.
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