Bannerbild
 

Corona-Änderungsverordnung: Stärkerer Blick auf Belastung des Gesundheitswesens

Presseinformation der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Corona-Änderungsverordnung vom 19.08.2021: Stärkerer Blick auf Belastung des Gesundheitswesens


In der Anlage 1 finden Sie die Vierte Verordnung
zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 20.08.2021 sowie die Version im Änderungsmodus in der Anlage 2 und den überarbeiteten Bußgeldkatalog in der Anlage 3 sowie die Presseinformation vom 19.08.2021 in der Anlage 4. In der Anlage 5 finden Sie die Begründung in der Änderungsversion.

 

Hier ein Auszug aus der oben benannten Presseinformation:

"Mit der Vierten Änderungsverordnung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung, die heute vom Kabinett gebilligt worden ist, haben die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen sie bei einer Inzidenz über 35 ergreifen, neben der Impfquote und der Sieben-Tage-Inzidenz die Belastung des Gesundheitswesens zu berücksichtigen.


Indikatoren, die einen Aufschluss über die Be- oder Auslastung des Gesundheitssystems geben, sind die Anzahl der
schweren Krankheitsverläufe, die Bettenbelegung und die Auslastung der Intensivbetten-Kapazitäten in den
Krankenhäusern. In der Gesamtabwägung aller Indikatoren können die Landkreise und kreisfreien Städte auch von der in der
Verordnung vorgegebenen Sieben-Tage-Inzidenz von 35 abweichen. Damit können sie in Abwägung aller Indikatoren zum
Beispiel eine Testpflicht für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (nicht für Physio-, Ergo-, Logopädie und
Fußpflege), für Hotelgäste (alle 72 Stunden für touristische Übernachtungen) oder für Besuche in Krankenhäuser verordnen.
Bisher war die Entscheidung über eine Anordnung oder Aufhebung von Testpflichten lediglich an das Unter- oder
Überschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 geknüpft.
In der Verordnung werden weiterhin auch Testpflichten für Schülerinnen und Schüler geregelt. Nach den Sommerferien soll
am ersten Schultag, in der zweiten und dritten Schulwoche nach Schulbeginn drei Mal wöchentlich und danach wieder
wöchentlich zwei Mal getestet werden. Für Genesene und Geimpfte besteht dabei keine Testpflicht.


Mit der Verordnung wird zudem die Regelung, dass pro zehn Quadratmeter öffentlich zugänglicher Fläche nur ein Besucher
Zugang hat, insbesondere für Kultur-, Sport- und Freizeitangebote aufgehoben. Bei Ladengeschäften und Einkaufszenten gilt
die Beschränkung auf einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche weiterhin.


Für die Durchführung von Großveranstaltungen gibt es Erleichterungen. So ist keine Genehmigung durch das
Gesundheitsamt mehr notwendig. Die Kopplung an eine Sieben-Tage-Inzidenz von 35 entfällt.


Die Regelungen treten am Montag, 23. August, in Kraft und sollen bis zum 16. September gelten."

Weitere Meldungen

Presseinformation der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt West zum Thema "Wenn die Beschäftigung endet - arbeitssuchend und arbeitslos melden"

Inzwischen sind alle Schritte von der Arbeitsuchen-Meldung über die Arbeitslos-Meldung bis zur ...

Ausbildungstag der Jugendfeuerwehr Falkenstein / Harz