Mutter mit Tochter auf dem Fahrrad
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Antrag Abrennen eines Feuerwerks


Allgemeine Informationen

Hinweis: 

Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr von 31,00 € erhoben. 

Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ohne Genehmigung abbrennen. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann. 

 

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Anspruch. Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet. Feuerwerkskörper der Klasse 2 können mit einer Ausnahmegenehmigung von Personen ab 18 Jahren abgebrannt werden. 

 

Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 abbrennen. 

Die Daten werden zur Bearbeitung des Vorgangs gespeichert.


Gebühren

Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr von 31,00 € erhoben. 


Ansprechpartner

Fachbereich I - Zentrale Dienste und Bürgerservice
Markt 1
06463 Falkenstein/Harz

Frau Kowarschik
Raum 12
Telefon (034743) 96-130


Formulare

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