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02.04.2020 / 18:10 Uhr – Coronavirus: 1.) Kontaktbeschränkungen werden verlängert / 2.) Dritte Verordnung (inkl. Bußgeldkatalog) über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in Sachsen-Anhalt ab 3.4

02.04.2020 / 18:10 Uhr – Coronavirus: 1.) Kontaktbeschränkungen werden verlängert /
2.) Dritte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus

SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt ab 3.4.2020 in Kraft (einschließlich Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz)

 

1.) Coronavirus: Kontaktbeschränkungen werden verlängert

 

Auszug aus der als Anlage 1 beigefügten Presseinformation der Landesregierung vom 1.4.20:

„Die vorübergehenden Kontaktbeschränkungen in Sachsen-Anhalt werden bis zum 19. April verlängert. (…)

Der Regierungschef betonte: „Der Kampf gegen das Virus ist noch lange nicht gewonnen. Deswegen müssen die Ausgangsbeschränkungen verlängert werden. Krisensituationen erfordern besondere Verhaltensregeln. Und wir alle müssen uns an die Auflagen halten. Nur dann können wir das Virus auch wirksam und nachhaltig bekämpfen.“

Ursprünglich sollten die vorübergehenden Kontaktbeschränkungen mit Ablauf des 5. April enden.“

2.) Dritte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt ab 3.4.2020 in Kraft

 

Anbei finden Sie die an die aktuellen Entwicklungen angepasste „Dritte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ (Anlage 2). Diese Anlage enthält ab Seite 10 auch den Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz.

 

Ferner ist die Begründung zur Dritten Eindämmungsverordnung als Anlage 3 beigefügt.

 

Im Zuge der hohen Eilbedürftigkeit tritt die Dritte Verordnung bereits am 03.04.2020 in Kraft und zugleich die Zweite Eindämmungsverordnung vom 24.03.2020 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

 

Auszug aus der als Anlage 4 beigefügten Presseinformation der Landesregierung vom 2.4.20:

 

„Sachsen-Anhalt verlängert die Maßnahmen zur vorübergehenden Kontaktbeschränkung um zwei Wochen bis zum 19. April. Die Regelungen zu Versammlungen, zur Schließung von Bildungs- und Kultureinrichtungen, von Hotels und Gaststätten, von Ladengeschäften und Sportstätten sowie Besuchsverbote für Pflegeheime und Behinderteneinrichtungen bleiben ebenfalls bis zum 19. April bestehen.

 

Verstöße gegen die 3. Corona-Eindämmungsverordnung können mit Bußgeldern oder mit Geldstrafen und Haft mit bis zu zwei Jahren geahndet werden. Das hat die Landesregierung heute beschlossen. Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne sagte: „Ziel aller Beschränkungen ist es, durch Abstand zwischen den Menschen weitere Ansteckungen möglichst zu verhindern. Damit das durchgesetzt werden kann, sind Bußgelder und Strafen ergänzend geregelt.“ Den Weg dazu hatte der Bund in der vergangenen Woche mit einer Änderung im Infektionsschutzgesetz eröffnet.

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe kann zum Beispiel bestraft werden, wer ohne Erlaubnis an Versammlungen teilnimmt oder zu deren Durchführung aufruft, wer Touristen beherbergt, Reisebusreisen veranstaltet, seine Gaststätte öffnet oder sein Ladengeschäft, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

 

Der Bußgeldkatalog führt zwölf Punkte auf und nennt Regelsätze, die von „fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise“ ausgehen. Für Wiederholungstäter und bei Vorsatz ist der Regelsatz zu verdoppeln. Betriebsinhabern, die Abstandsbestimmungen, Zugangsbeschränkungen, Einlasskontrollen oder Hygienebedingungen nicht einhalten, drohen 1.000 Euro Bußgeld. Mit 500 Euro Bußgeld müssen Reiserückkehrer, Corona-Infizierte und deren Kontaktpersonen rechnen, die Besuchsverbote in Krankenhäuser-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen missachten. 250 Euro Bußgeld sind pro Person bei Feiern, Grillen oder Picknicken im öffentlichen Raum vorgesehen. Beim Betreten von Spiel- und Bolzplätzen drohen 100 Euro Bußgeld. Wer trotz Verbot eine touristische Reise nach Sachsen-Anhalt unternimmt, muss mit einem Bußgeldbescheid von 400 Euro rechnen.

 

Je nach den Umständen des Einzelfalls können die Bußgelder im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Eine Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen gering ist, wenn Einsicht gezeigt wird oder wenn die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde.

 

Die 3. Corona-Eindämmungsverordnung erweitert zudem den Kreis der Mädchen und Jungen, für die die Kindertagesstätten geöffnet bleiben. Dazu zählen jetzt ausdrücklich auch die Kinder, für die laut Jugendamt ein Kita-Besuch aus Gründen des Kindeswohls notwendig ist.“

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