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14.05.2020 / 10:15 Uhr Coronavirus: Nachtrag Begründung -Übernachtungstourismus soll ab 15. Mai unter Auflagen schrittweise den Betrieb aufnehmen - Landesregierung hat Änderungen zur Fünften Corona-Ei

Nachtrag am 14.05.2020:

Als Anlage 6 ist nunmehr auch die Begründung zur Verordnung zur Änderung der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12.5.2020 beigefügt.

Nachtrag am 13.05.2020

13.05.2020 / 9:35 Uhr Coronavirus: Übernachtungstourismus soll ab 15. Mai unter Auflagen schrittweise den Betrieb aufnehmen - Landesregierung hat Änderungen zur Fünften Corona-Eindämmungs-verordnung beschlossen

 

In der Anlage 4 finden Sie die Presseinformation der Landesregierung vom 12.05.2020 zur Änderung der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 5. SARS-CoV-2-EindV (Auszug):

"Urlaub in Ferienwohnungen wird für Sachsen-Anhalter in Sachsen-Anhalt ab 15. Mai möglich. Erste Gastronomiebetriebe dürfen ab 18. Mai unter strikten Auflagen und auf Antrag öffnen; die übrigen Betriebe dann am 22. Mai auf Anzeige. Ab 22. Mai können auch Hotels und Pensionen wieder Touristen empfangen. Die Landesregierung hat heute die Änderungen zur Fünften Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, die die genauen Bedingungen dafür festlegen. Mit der Verordnung werden zudem Reisen aus Fortbildungszwecken nach Sachsen-Anhalt wieder erlaubt. Reisen zu touristischen und Freizeitzwecken aus anderen Bundesländern bleiben

untersagt.

 

Familienurlaub für Sachsen-Anhalter in Sachsen-Anhalt ist ab Freitag, 15. Mai, möglich – auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen und vergleichbaren Unterkünften, soweit eine autarke Versorgung insbesondere durch eigenes Bad, WC und Küche gegeben ist und Hygienevorschriften eingehalten werden. Einmieten dürfen sich in dieser ersten Stufe jeweils ausschließlich bis zu fünf Personen oder die Personen eines Hausstandes und mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt. Hotels, Pensionen und andere Unterkünfte können eine Woche später, ab Freitag, 22. Mai, für Sachsen-Anhalter öffnen.

 

Ab Freitag, 22. Mai, kann der Betrieb von Gaststätten mit Ausnahme von Schankwirtschaften, wie z.B. Kneipen, Bars, Diskotheken und ähnlichen Betrieben, wieder aufgenommen werden, wenn Hygiene- und Arbeitsschutzregelungen eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mundschutz tragen müssen, dass kein Angebot in Buffetform stattfindet, und dass Abstandsregelungen eingehalten werden. So müssen Tische im Innen- wie Außenbereich so

angeordnet sein, dass ein Abstand von 1,5 Meter zu den Gästen anderer Tische gewährleistet wird. Es sind Anwesenheitslisten zu führen.

 

Bereits ab 18. Mai dürfen Speisewirtschaftsbetriebe öffnen, wenn der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt ein allgemeines Sicherheitskonzept erstellt hat und die Öffnung auf Grundlage eines vom Betreiber vorgelegten Hygienekonzepts im Einzelfall genehmigt.

 

Piercing- und Tattoostudios dürfen wieder öffnen, Solarien und Sonnenstudios ebenso.“

 

Die Änderungsverordnung vom 12.05.2020 ist als Anlage 5 beigefügt.

 

 

02.05.2020 / 20:40 Uhr Coronavirus: Corona-Beschränkungen werden weiter gelockert im Zuge der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 5. SARS-CoV-2-EindV vom 02.05.2020

In der Anlage 1 finden Sie die heutige Presseinformation der Landesregierung zur Beschlussfassung der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 5. SARS-CoV-2-EindV, die als Anlage 2 (inkl. Bußgeldkatalog) sowie deren Begründung als Anlage 3 beigefügt sind (hier der Auszug der Pressemitteilung):

Sachsen-Anhalt lockert die Corona-Beschränkungen weiter. Museen, Gedenkstätten und Bibliotheken dürfen ab Montag, 4. Mai, wieder Besucher empfangen. Ladengeschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, die bisher noch geschlossen sind, können öffnen, wenn sie bestimmte Bedingungen einhalten. Das gilt auch für Friseure, Massage- und Fußpflegepraxen, Nagel- und Kosmetikstudios sowie Fahrschulen. Das Selbstorganisationsrecht der Kirchen und

Religionsgemeinschaften wird nicht mehr eingeschränkt. In Alten- und Pflegeheimen ist ab Montag, 11. Mai, eine Stunde Besuch pro Tag von einer Person erlaubt; die Gäste müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, der vom Heim gestellt wird. Das Besuchsverbot der vergangenen Wochen ist damit aufgehoben. Das legt die 5. Corona-Eindämmungsverordnung fest, die das Kabinett heute beschlossen hat.

Statt nur zu zweit, darf man sich künftig mit bis zu fünf Personen treffen. Die bisher gültigen scharfen Kontaktbeschränkungen, nach denen jedes Verlassen der Wohnung eines triftigen Grundes bedurfte, werden aufgehoben. Die Maskenpflicht in Ladengeschäften und in Bussen und Straßenbahnen bleibt bestehen. Sie gilt künftig aber erst für Kinder ab sechs Jahren. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen mit denen sie kommunizieren, sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Ausnahmen gelten darüber hinaus für Menschen, denen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Schwangerschaft das Tragen einer Maske nicht möglich oder zumutbar ist. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber, die jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.

Die Notbetreuung in Kindertagesstätten wird erneut erweitert. Anspruch haben jetzt die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, von Schülerinnen und Schülern, von Studierenden und Beschäftigten in Dienstleistungsbetrieben. Spielplätze dürfen ab 8. Mai wieder benutzt werden, wenn die Landkreise dies im Einzelfall oder per Allgemeinverfügung erlauben.

Schwimmbäder und Sportanlagen bleiben geschlossen. Allerdings ist Training im Freien möglich, wenn dabei das Abstandsgebot eingehalten werden kann und Einheiten maximal in Gruppen bis zu fünf Personen stattfinden. Gesundheitsministerin Grimm-Benne: „Das stärkt auch die soziale Teilhabe von Kindern und Jugendlichen.“

 

Zudem strebt die Landesregierung unter Voraussetzungen wie einem weiter günstigen Infektionsgeschehen die Öffnung der Gastronomie zum 22. Mai an.“

 

 

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