Im Zuge der Grundsteuerreform hat der Stadtrat der Stadt Falkenstein/Harz in seiner Sitzung am 28.11.2024 zunächst die Hebesätze für die Grundsteuer A und B 2025 in der bisher geltenden Höhe beschlossen, um die Einnahmen für das 1. Halbjahr 2025 grundsätzlich zu sichern.
In seiner Sitzung am 26.06.2025 hat der Stadtrat nunmehr eine Neufassung der Hebesatzsatzung beschlossen, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt. Im Rahmen der Grundsteuerreform war eine Anpassung der Hebesätze erforderlich, um die aufkommensneutrale Umsetzung der Reform zu gewährleisten und damit die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommune weiterhin sicherzustellen.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:
gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrStHsG LSA für
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 420 v. H.
gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GrStHsG LSA für
Grundstücke/Grundvermögen (Grundsteuer B) auf 480 v. H.
Die Reform der Grundsteuer basiert auf einer wertabhängigen Neubewertung aller Grundstücke und Immobilien, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für alle Eigentümer verändert hat. Die der Grundsteuererhebung zugrunde liegenden Grundsteuermessbeträge, die das Finanzamt anhand der Grundsteuererklärungen der Grundstückseigentümer ermittelt hat, sind in Summe gesunken. Zum Erlangen der Aufkommensneutralität war daher eine Anhebung der Hebesätze Grundsteuer A und B unerlässlich.
Das im Haushaltsjahr 2024 festgesetzte Grundsteueraufkommen soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Jahr 2025 unverändert, d. h. aufkommensneutral erreicht werden. Aufkommensneutralität für die Kommune bedeutet jedoch nicht eine individuelle Belastungsneutralität für die Abgabepflichtigen. Im Ergebnis ändern sich die Grundsteuerbelastungen für die einzelnen Eigentümer – manche werden künftig mehr zahlen, andere weniger.
Der Stadtrat hat sich nach einem umfangreichen Abwägungsprozess bei der Grundsteuer B für die Anwendung eines einheitlichen Hebesatzes und damit gegen die Differenzierung der Hebesätze von Wohn- und Nichtwohngrundstücken entschieden. Eine Änderung dieser Systematik in Folgejahren ist nicht ausgeschlossen.
Das Sachgebiet Steuern wird im Laufe des dritten Quartals 2025 eine Änderungsveranlagung vornehmen und neue Bescheide an alle Abgabepflichtigen versenden. Die Umsetzung erfolgt verwaltungsseitig, ohne dass ein Mitwirken der Steuerpflichtigen notwendig ist.