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Grundsteuer ab 2025

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Steuern, denn sie ist eine der größten Einnahmequellen von Gemeinden und Städten. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen, Radwegen oder Brücken. Die Kommunen finanzieren mit der Grundsteuer u. a. Schulen, Kitas oder Büchereien. Sie ist also wichtig für jeden von uns.

 

Im Zuge der Grundsteuerreform haben wir wesentliche Informationen auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.

Stets aktuelle Informationen für Eigentümer von Grundbesitz in Sachsen-Anhalt finden Sie auf der Website des Ministerium der Finanzen.

 

Aktuelles

  • Die aktuelle Pressemitteilung des Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt vom 02.01.2025 finden Sie zum Download hier.

  • Bei Zweifel an der Richtigkeit des Ihnen vorliegenden Grundsteuerbescheids wird empfohlen dem Prüfschema zu folgen.

  • Details zur Grundsteuerreform des Land Sachsen-Anhalt finden Sie hier.

Informatives / Wissenswertes

Im Jahr 2019 wurde das Gesetz zur Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, dass für die Grundsteuererhebung ab 01.01.2025 aktualisierte Grundsteuerwerte zugrunde gelegt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Jeder, der land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), unbebautes oder bebautes Grundvermögen (Grundsteuer B) besitzt oder erwirbt, zahlt Grundsteuern.

Mit der Grundsteuerreform ergeben sich für Grundstückeigentümer entsprechende Änderungen. Ab dem 01.01.2025 werden auch bei sonstig bebauten Grundstücken, wie Garagen, Gartenlauben etc. auf fremden Grund und Boden und bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Grundstückseigentümer des jeweiligen Grund und Bodens steuerpflichtig.

 

Die Ermittlung der Grundsteuer vollzieht sich in drei Schritten:

  1. Erhebungsgrundlage für die Grundsteuer ab 2025 ist der durch das Finanzamt ermittelte Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 nach dem Bewertungsgesetz (in der Fassung des Jahressteuergesetzes – JStG 2022). Dieser wird im Grundsteuerwertbescheid  festgestellt.

  2. Aus diesem Grundsteuerwert wird ebenfalls durch das Finanzamt anhand des Grundsteuergesetzes durch die Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag ermittelt. Die Feststellung erfolgt im Grundsteuermessbescheid.

  3. Der vom Finanzamt übermittelte Grundsteuermessbetrag ist die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt Falkenstein/Harz. Durch die Anwendung des städtisch festgelegten Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag wird die jeweils jährlich zu zahlende Grundsteuer ermittelt. Die Festsetzung erfolgt im Grundsteuerbescheid.

     

Hinweis:

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid, der sich ausschließlich gegen die Bemessungsgrundlagen, also den Grundsteuerwert/Grundsteuermessbetrag richtet, ist ausschließlich beim Finanzamt einzureichen. Ein auf dieser Grundlage eingelegter Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Stadt Falkenstein/Harz würde deshalb keinen Erfolg haben.

 

Im Übrigen informiert der SGSA (Städte- und Gemeindebund des Landes Sachsen-Anhalt) über die wichtigen Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025.

Hebesätze

Im Zuge der Grundsteuerreform hat der Stadtrat der Stadt Falkenstein/Harz in seiner Sitzung am 28.11.2024 zunächst die Hebesätze für die Grundsteuer A und B 2025 in der bisher geltenden Höhe beschlossen, um die Einnahmen für das 1. Halbjahr 2025 grundsätzlich zu sichern.

 

In seiner Sitzung am 26.06.2025 hat der Stadtrat nunmehr eine Neufassung der Hebesatzsatzung beschlossen, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt. Im Rahmen der Grundsteuerreform war eine Anpassung der Hebesätze erforderlich, um die aufkommensneutrale Umsetzung der Reform zu gewährleisten und damit die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommune weiterhin sicherzustellen. 

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

  1. gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrStHsG LSA für 

    Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf                  420 v. H.

  2. gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GrStHsG LSA für 

    Grundstücke/Grundvermögen (Grundsteuer B) auf                                480 v. H.

 

 

Die Reform der Grundsteuer basiert auf einer wertabhängigen Neubewertung aller Grundstücke und Immobilien, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für alle Eigentümer verändert hat. Die der Grundsteuererhebung zugrunde liegenden Grundsteuermessbeträge, die das Finanzamt anhand der Grundsteuererklärungen der Grundstückseigentümer ermittelt hat, sind in Summe gesunken. Zum Erlangen der Aufkommensneutralität war daher eine Anhebung der Hebesätze Grundsteuer A und B unerlässlich.

 

Das im Haushaltsjahr 2024 festgesetzte Grundsteueraufkommen soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Jahr 2025 unverändert, d. h. aufkommensneutral erreicht werden. Aufkommensneutralität für die Kommune bedeutet jedoch nicht eine individuelle Belastungsneutralität für die Abgabepflichtigen. Im Ergebnis ändern sich die Grundsteuerbelastungen für die einzelnen Eigentümer – manche werden künftig mehr zahlen, andere weniger.

 

Der Stadtrat hat sich nach einem umfangreichen Abwägungsprozess bei der Grundsteuer B für die Anwendung eines einheitlichen Hebesatzes und damit gegen die Differenzierung der Hebesätze von Wohn- und Nichtwohngrundstücken entschieden. Eine Änderung dieser Systematik in Folgejahren ist nicht ausgeschlossen.

 

Das Sachgebiet Steuern wird im Laufe des dritten Quartals 2025 eine Änderungsveranlagung vornehmen und neue Bescheide an alle Abgabepflichtigen versenden. Die Umsetzung erfolgt verwaltungsseitig, ohne dass ein Mitwirken der Steuerpflichtigen notwendig ist.

Steuerfestsetzung und Zahlweise

Die jährliche Grundsteuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und erhoben.

Sie ist in

  • vierteljährlichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig.

  • Bei Kleinbeträgen bis 15,00 EUR sind die Grundsteuern zum 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig und

  • bei einer Wertgrenze bis 30,00 EUR am 15. Februar und 15. August zur Hälfte ihres Jahresbetrages

Auf Antrag ist eine abweichende Zahlweise einmal jährlich zum 01.07. möglich.

Bei unterjährigen Steuerfestsetzungen oder Änderungsbescheiden können die Fälligkeiten abweichen; damit werden mögliche Nachzahlungen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig, soweit Vierteljahresbeträge bereits fällig geworden sind. Die konkreten Zahlungstermine entnehmen Sie wie bisher dem Grundsteuerbescheid.

Ist ein Steuerbescheid ergangen, gilt dieser auch für Folgejahre, bis ein geänderter Steuerbescheid erlassen wird.

Die Grundsteuer wird jährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Soll die Grundsteuer vom Konto abgebucht werden, füllen Sie bitte das entsprechende SEPA-Lastschriftverfahren aus und senden es unterschrieben an die Stadt Falkenstein/Harz zurück.

Rechtsgrundlagen

Beschlüsse Stadtrat

Formulare

 

 

Datenschutzhinweis:

Die Stadt Falkenstein/Harz legt großen Wert auf den Schutz Ihrer Daten und die Wahrung Ihrer Privatsphäre. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Einen Überblick zu den  Datenschutzregelungen finden Sie in der Datenschutzinformation für die Grundsteuer A und B der Stadt Falkenstein/ Harz.