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27.03.2020 / 15:10 Uhr NACHTRAG - FAQ-Liste / 24.03.2020 / 17:15 Uhr – Coronavirus: Beschluss der Landesregierung Sachsen-Anhalt - Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des n

24.03.2020 / 17:15 Uhr – Coronavirus: Beschluss der Landesregierung Sachsen-Anhalt - Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24.03.2020

Das Land Sachsen-Anhalt hat per Kabinettsbeschluss vom 24.03.2020 eine „Zweite Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachen-Anhalt“ erlassen (Anlage 1). Diese Verordnung ersetzt die SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 17.03.2020. Sie tritt am 25.03.2020 um 00:00 Uhr in Kraft.

In dieser heute vorgelegten zweiten Verordnung sind die Regelungen der vergangenen Tage zwischen den beiden Verordnungen mit eingeflossen. 

Auch können Sie hierzu die diesbezügliche Presseinformation der Staatskanzlei nachlesen Anlage 2. In dieser sind wesentliche Änderungen nochmals zusammengefasst.

Auszug Presseinformation:

„Bis Sonntag, 19. April, soll das öffentliche Leben in Sachsen-Anhalt weitgehend ruhen, um die Verbreitung des Virus möglichst zu verlangsamen. Schulen und Kindertagesstätten bleiben damit eine Woche länger als bisher geplant geschlossen; die Regelungen zur Notbetreuung werden erweitert. Allein vorübergehenden Kontaktbeschränkungen, die seit Montag in Kraft sind, gelten nach jetzigem Stand bis Sonntag, 5. April. Bis dahin ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Familienmitgliedern gestattet. Der Weg zur Arbeit, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere und Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere zwingend notwendige Tätigkeiten sind möglich.

Die neuen Regelungen zur Notbetreuung legen fest: Für einen Anspruch auf Notbetreuung ist es jetzt ausreichend, wenn ein Elternteil in der medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischen Versorgung tätig ist. Dann kann für Kinder bis zwölf Jahre ein Platz in Kita, Schule oder Hort in Anspruch genommen werden.

Öffentliche Veranstaltungen sind bis zum 19. April verboten, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen notwendig sind; Hochzeiten und Trauerfeiern dürfen nur im kleinen Kreis stattfinden; Anwesende werden mit Namen und Anschrift auf einer Liste erfasst. Es bleibt bei der Schließung von Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen. Der Sportbetrieb auf Sportanlagen und in Schwimmbädern ruht. Gaststätten und Restaurants ebenso; Belieferung, Mitnahme und Außer-Haus-Verkauf sind erlaubt. Hotels sind für Touristen geschlossen.“

Ferner ist als Anlage 3 eine detaillierte Begründung zu den einzelnen Punkten der o. g. zweiten Eindämmungsverordnung vom 24.03.2020 beigefügt.

Auszug Begründung:
„Die alarmierende Lage in anderen Ländern der Europäischen Union – insbesondere in Italien und Frankreich – verdeutlicht von Tag zu Tag mehr, dass die Lage sehr ernst ist und es um Leben und Tod geht. Ziel muss es sein, die Infektionskurve deutlich abzuflachen, damit möglichst auch bei einer hohen Anzahl schwerer Krankheitsfälle stets genügend Intensivplätze zur Verfügung stehen und die gesundheitliche Versorgung weiterhin gesichert bleibt. Dazu ist es erforderlich, dass jede und jeder Einzelne umgehend seine direkten Kontakte auf das Allernotwendigste begrenzt. Die systematische Vermeidung sozialer Kontakte kann die Übertragungsgeschwindigkeit des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verringern. Die Gefahr ist der häufige unmittelbare soziale Kontakt vor allem in Gruppen, der dem Virus eine unkontrollierte Verbreitung ermöglicht.

Die nunmehr weitergehenden Beschränkungen sind angesichts der Entwicklung der Pandemie erforderlich, um die Ausweitung zu verzögern, damit das Gesundheitswesen zu entlasten und somit die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten. Die vorgesehenen Ausnahmen dienen der freien Berufsausübung, der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, der freien Berichterstattung der Medien sowie dem Schutz der Familie. Die Beschränkungen sind geboten und verbunden mit den Ausnahmeregelungen auch verhältnismäßig. Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind.“

Nachtrag am 27.03.2020 / 15:10 Uhr:

Ergänzung der FAQ-Liste / Fragen und Antworten (Anlage) zur "Zweiten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS‐CoV‐2 in Sachsen‐Anhalt"

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